Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
E. 2 Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle und obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist beschwerdebefugt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO sowie Art. 78a Abs. 2 ZDG und Art. 1 Abs. 1 ZVD/SR 824.01). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 3 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräf-
Kantonsgericht Schwyz 3 tige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Ver- fahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; BGer 6B_1203/2021 vom
12. Januar 2022 E. 1.1). Wegen der sog. einfachen Tatidentität bleibt die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwend- baren Strafnormen ohne Bedeutung (dazu vgl. etwa EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58 sowie BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2.b/bb m.H. oder BEK 2020 86 vom 3. Dezember 2020 E. 6; BGer 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 3.2 m.H.).
a) In dem wegen „mehrfacher Zivildienstverweigerung“ erlassenen, rechts- kräftigen Strafbefehl vom 28. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft die innere Tatsache fest, dass der zweifach wegen Zivildienstversäumnissen vor- bestrafte Beschuldigte dem Vorstellungsgespräch vom 21. Mai 2021 und dem Zivildiensteinsatz vom 16. August 2021 bis zum 11. Februar 2022 unentschul- digt fernblieb und dadurch absichtlich den Zivildienst verweigerte (U- act. 1.1.002). Das Bundesamt wendet ein, die Feststellung im Strafbefehl, der Beschuldigte sei wegen einer als wichtiger empfundenen Ausbildung nicht zum Einsatz erschienen, lasse nicht auf eine grundsätzliche Verweigerungs- absicht schliessen. Dieser Einwand lässt abgesehen von der Rechtskraft des Strafbefehls ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft die Verweigerungsab- sicht auch mit Vorstrafen wegen Zivildienstversäumnissen und damit begrün- dete, dass der Beschuldigte bislang keinen einzigen Diensttag leistete (vgl. ebd. sowie U-act. 8.1.001 S. 1). Abgesehen davon ging es sowohl im Strafbefehl als auch im vorliegend eingestellten Verfahren in objektiver Hin- sicht konkret um die Verweigerung des immer noch den ersten und zugleich „langen Einsatz“ (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Art. 39a Abs. 2 ZVD) betreffenden Aufgebots. Vorliegend soll der Beschuldigte nicht das dem Strafbefehl zugrundeliegende, sondern ein späteres Aufgebot mit abweichenden Einsatzterminen und -orten
Kantonsgericht Schwyz 4 (vgl. oben E. 1) nicht befolgt haben. Ein neues Aufgebot ändert indes nichts daran, dass der Beschuldigte in unterschiedsloser Art und Weise den Zweck der definitiven Zivildienstverweigerung in der Missachtung der Aufgebote selbst verwirklicht. Daher bildet bei massgebender einfacher Tatidentität (vgl. oben vor lit. a) die bereits abgeurteilte innere Tatsache, willentlich jegli- che Zivildienstaufgebote zu missachten, unabhängig von anderen tatbe- standsmässigen Punkten (anderes Aufgebot) den wesentlichen Sachverhalt. Den Beschuldigten in verschiedenen, nicht zusammenhängenden, beliebig und ihn damit möglicherweise exzessiv belastenden Verfahren wiederholt we- gen seines definitiven Entscheids, keinen Zivildienst zu leisten, zu bestrafen, ist daher nicht zulässig. Denn die Sanktionierungen verfolgen unter vorliegen- den Umständen weder komplementäre Zwecke noch betreffen sie unter- schiedliche Aspekte des Fehlverhaltens (vgl. dazu BGer 6B_1053 und 1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Somit geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von Tatidentität und mithin einem Fall von „ne bis in idem“ aus, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
b) Wäre die Identitätsproblematik wie beim zivilprozessualen massgebli- chen Streitgegenstandsbegriff zweigliedrig zu betrachten (vgl. dazu EGV- SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58), ist beipflichtend auf die rechtli- chen Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich in den Akten zu verweisen (OGZH UE190189-O/U/HEI vom 29. Oktober 2019 in U-act.-Dossier „Beigezogene Akten“). Danach kann der Entschluss, den Zivil- dienst generell zu verweigern, logischerweise nur einmal gefasst werden, weshalb mit der Anwendung des Straftatbestands der Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 ZDG eine über das Nichtantreten einer einzelnen Zivil- dienstleistung hinausgehende generelle, zukünftige Zivildienstleistungen um- fassende Zivildienstverweigerungsabsicht abschliessend berücksichtigt ist (ebd. E. 4 m.H.). Auch in dieser Betrachtungsweise würde eine erneute Abur- teilung wegen einer Zivildienstverweigerung bzw. eines -versäumnisses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstossen, zumal die Absicht, den Zivildienst
Kantonsgericht Schwyz 5 zu verweigern, nicht jeweils als Beweggrund, die einzelnen Aufgebote zu missachten, sondern als ein auf den definitiven Verweigerungserfolg gerichte- ter Vorsatz zu verstehen ist, der mit dem Strafbefehl vom 28. Februar 2022 abgeurteilt wurde (s. BGE 135 IV 6 E. 3.3).
c) Soweit in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fehler in der Ausle- gung von Art. 72 ZDG vorgeworfen werden, gehen diese Einwände an dem im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ massgebenden Begriff der einfachen Tatidentität (vgl. oben lit. a) vorbei. Wenn lediglich die fehlende Absicht, den Zivildienst zu verweigern, den Tat- bestand des Zivildienstversäumnisses (Art. 73 ZDG) von demjenigen der Zi- vildienstverweigerung (Art. 72 ZDG) abgrenzt, wird vielmehr die Exklusivität des Tatbestandsmerkmals unterstrichen. Die dafür vorauszusetzende innere Tatsache eines definitiven Entschlusses, den Zivildienst zu verweigern, zieht alle Aufgebote dazu zu einem nicht mehr auflösbaren einheitlichen Sachver- halt mit der Folge zusammen, dass der Strafbefehl vom 28. Februar 2022 kei- nen wesentlichen Sachverhaltsteil (spätere Aufgebote) vernachlässigte. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots nicht aus materiellen Straftatbeständen ergibt, weshalb sich das Argument des Bundesamtes, dass dem Wortlaut von Art. 72 ZDG dahingehend nichts zu entnehmen sei, als nicht stichhaltig erweist.
E. 4 Aus diesen Gründen vermag das Bundesamt nicht darzutun, dass eine weitere Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung oder -versäumnisses nach Art. 72 f. ZDG den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzen würde. Damit ist die angefochtene und dahingehend begründete Verfügung, dass ein nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung rechtfertigendes Prozesshin- dernis besteht, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Dezember 2022 BEK 2022 125 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
2. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022, SU 2022 4148);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen B.________ am 28. Februar 2022 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (SR 824.0/ZDG). Sie bestrafte den Be- schuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Strafe wegen eines früheren Zivildienstversäumnisses mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 80.00 (U-act. 1.1.002). Das spätere Anzeigen des Bundesamtes für Zivildienst (U-act. 8.1.001 und 8.2.001) betreffende Strafverfahren wegen Verweigerung eines nach dem Strafbefehl verfügten Aufgebots für den Zivil- dienst vom 20. Juni 2022 bis zum 16. Dezember 2022 stellte die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Sie ist der Auffassung, eine erneute Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung verletze den Grund- satz „ne bis in idem“ (Art. 11 Abs. 1 StPO). Mit rechtzeitiger Beschwerde be- antragte das Bundesamt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkun- gen (KG-act. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle und obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist beschwerdebefugt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO sowie Art. 78a Abs. 2 ZDG und Art. 1 Abs. 1 ZVD/SR 824.01). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
3. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräf-
Kantonsgericht Schwyz 3 tige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Ver- fahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; BGer 6B_1203/2021 vom
12. Januar 2022 E. 1.1). Wegen der sog. einfachen Tatidentität bleibt die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwend- baren Strafnormen ohne Bedeutung (dazu vgl. etwa EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58 sowie BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2.b/bb m.H. oder BEK 2020 86 vom 3. Dezember 2020 E. 6; BGer 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 3.2 m.H.).
a) In dem wegen „mehrfacher Zivildienstverweigerung“ erlassenen, rechts- kräftigen Strafbefehl vom 28. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft die innere Tatsache fest, dass der zweifach wegen Zivildienstversäumnissen vor- bestrafte Beschuldigte dem Vorstellungsgespräch vom 21. Mai 2021 und dem Zivildiensteinsatz vom 16. August 2021 bis zum 11. Februar 2022 unentschul- digt fernblieb und dadurch absichtlich den Zivildienst verweigerte (U- act. 1.1.002). Das Bundesamt wendet ein, die Feststellung im Strafbefehl, der Beschuldigte sei wegen einer als wichtiger empfundenen Ausbildung nicht zum Einsatz erschienen, lasse nicht auf eine grundsätzliche Verweigerungs- absicht schliessen. Dieser Einwand lässt abgesehen von der Rechtskraft des Strafbefehls ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft die Verweigerungsab- sicht auch mit Vorstrafen wegen Zivildienstversäumnissen und damit begrün- dete, dass der Beschuldigte bislang keinen einzigen Diensttag leistete (vgl. ebd. sowie U-act. 8.1.001 S. 1). Abgesehen davon ging es sowohl im Strafbefehl als auch im vorliegend eingestellten Verfahren in objektiver Hin- sicht konkret um die Verweigerung des immer noch den ersten und zugleich „langen Einsatz“ (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Art. 39a Abs. 2 ZVD) betreffenden Aufgebots. Vorliegend soll der Beschuldigte nicht das dem Strafbefehl zugrundeliegende, sondern ein späteres Aufgebot mit abweichenden Einsatzterminen und -orten
Kantonsgericht Schwyz 4 (vgl. oben E. 1) nicht befolgt haben. Ein neues Aufgebot ändert indes nichts daran, dass der Beschuldigte in unterschiedsloser Art und Weise den Zweck der definitiven Zivildienstverweigerung in der Missachtung der Aufgebote selbst verwirklicht. Daher bildet bei massgebender einfacher Tatidentität (vgl. oben vor lit. a) die bereits abgeurteilte innere Tatsache, willentlich jegli- che Zivildienstaufgebote zu missachten, unabhängig von anderen tatbe- standsmässigen Punkten (anderes Aufgebot) den wesentlichen Sachverhalt. Den Beschuldigten in verschiedenen, nicht zusammenhängenden, beliebig und ihn damit möglicherweise exzessiv belastenden Verfahren wiederholt we- gen seines definitiven Entscheids, keinen Zivildienst zu leisten, zu bestrafen, ist daher nicht zulässig. Denn die Sanktionierungen verfolgen unter vorliegen- den Umständen weder komplementäre Zwecke noch betreffen sie unter- schiedliche Aspekte des Fehlverhaltens (vgl. dazu BGer 6B_1053 und 1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Somit geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von Tatidentität und mithin einem Fall von „ne bis in idem“ aus, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
b) Wäre die Identitätsproblematik wie beim zivilprozessualen massgebli- chen Streitgegenstandsbegriff zweigliedrig zu betrachten (vgl. dazu EGV- SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58), ist beipflichtend auf die rechtli- chen Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich in den Akten zu verweisen (OGZH UE190189-O/U/HEI vom 29. Oktober 2019 in U-act.-Dossier „Beigezogene Akten“). Danach kann der Entschluss, den Zivil- dienst generell zu verweigern, logischerweise nur einmal gefasst werden, weshalb mit der Anwendung des Straftatbestands der Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 ZDG eine über das Nichtantreten einer einzelnen Zivil- dienstleistung hinausgehende generelle, zukünftige Zivildienstleistungen um- fassende Zivildienstverweigerungsabsicht abschliessend berücksichtigt ist (ebd. E. 4 m.H.). Auch in dieser Betrachtungsweise würde eine erneute Abur- teilung wegen einer Zivildienstverweigerung bzw. eines -versäumnisses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstossen, zumal die Absicht, den Zivildienst
Kantonsgericht Schwyz 5 zu verweigern, nicht jeweils als Beweggrund, die einzelnen Aufgebote zu missachten, sondern als ein auf den definitiven Verweigerungserfolg gerichte- ter Vorsatz zu verstehen ist, der mit dem Strafbefehl vom 28. Februar 2022 abgeurteilt wurde (s. BGE 135 IV 6 E. 3.3).
c) Soweit in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fehler in der Ausle- gung von Art. 72 ZDG vorgeworfen werden, gehen diese Einwände an dem im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ massgebenden Begriff der einfachen Tatidentität (vgl. oben lit. a) vorbei. Wenn lediglich die fehlende Absicht, den Zivildienst zu verweigern, den Tat- bestand des Zivildienstversäumnisses (Art. 73 ZDG) von demjenigen der Zi- vildienstverweigerung (Art. 72 ZDG) abgrenzt, wird vielmehr die Exklusivität des Tatbestandsmerkmals unterstrichen. Die dafür vorauszusetzende innere Tatsache eines definitiven Entschlusses, den Zivildienst zu verweigern, zieht alle Aufgebote dazu zu einem nicht mehr auflösbaren einheitlichen Sachver- halt mit der Folge zusammen, dass der Strafbefehl vom 28. Februar 2022 kei- nen wesentlichen Sachverhaltsteil (spätere Aufgebote) vernachlässigte. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots nicht aus materiellen Straftatbeständen ergibt, weshalb sich das Argument des Bundesamtes, dass dem Wortlaut von Art. 72 ZDG dahingehend nichts zu entnehmen sei, als nicht stichhaltig erweist.
4. Aus diesen Gründen vermag das Bundesamt nicht darzutun, dass eine weitere Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung oder -versäumnisses nach Art. 72 f. ZDG den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzen würde. Damit ist die angefochtene und dahingehend begründete Verfügung, dass ein nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung rechtfertigendes Prozesshin- dernis besteht, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2022 kau